Satzung

Zuletzt geändert am 04.10.2020

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein trägt den Namen “Rosa Hilfe Freiburg” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.” im Namen.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1) Der Verein ist Träger von sozialer und pädagogischer Bildungsarbeit zur Unterstützung und Hilfe zur Selbsthilfe von Menschen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlicher Identität benachteiligt werden und wurden, insbesondere Homosexuelle, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle. Er unterstützt die Betroffenen bei der Bewältigung ihrer individuellen und gesellschaftlichen Probleme. Ferner dient der Verein der Erhaltung der Gesundheit der Bevölkerung und fördert die öffentliche Gesundheitspflege, indem er selbst Beratung und Aufklärung über AIDS und andere sexuell übertragbare Krankheiten betreibt oder andere Personen und Institutionen durch Beratung und Mitarbeit bei dieser Tätigkeit unterstützt. Als Schwerpunkt seiner Arbeit strebt der Verein an:

a) die Einrichtung, Unterhaltung und Förderung von individuellen Informations- und Beratungsmöglichkeiten über Homosexualität, Transsexualität und Intersexualität unter Mitarbeit von Ärzt_innen, Psycholog_innen, Jurist_innen, Sozialarbeiter_innen und anderen qualifizierten Personen;

b) Bildung regionaler Gruppen zur Hilfe und Unterstützung zur Selbsthilfe (auch materieller Art) sozial Benachteiligter im Sinne von Abs. 1;

c) Beratung von Personen, die in Verdacht stehen, an AIDS erkrankt zu sein, sowie von Kontaktpersonen;

d) Unterstützung (auch materieller Art) von Selbsthilfeprojekten von mit AIDS infizierten oder erkrankten Personen;

e) Vermittlung von Informationen über Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten für potentielle AIDS-Träger bzw. für Infizierte und Erkrankte;

f) Unterstützung von ehemaligen Verfolgten des Nazi-Regimes, die aufgrund ihrer Homosexualität oder geschlechtlicher Identität verfolgt wurden; diese Unterstützung kann auch materieller Art sein, sofern sie durch die Verfolgung in den Jahren 1933-1945 notwendig sein sollte;

g) Durchführung von fachspezifischen Seminaren, Tagungen und Veranstaltungen;

h) Informations- und Öffentlichkeitsarbeit durch Veranstaltungen und Mitarbeit in Presse, Funk und Fernsehen. Hier soll in aufklärerischer Weise auf den Meinungsbildungsprozeß in der Öffentlichkeit Einfluß genommen werden;

i) Förderung der allgemeinen Kommunikation im Sinne des Vereinszwecks;

j) durch Einrichtung angeleiteter und/oder themenzentrierter Angebote und Projekte insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene;

k) die Unterstützung, Beratung und Aufklärung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen, transgender, intersexuellen und queeren Geflüchteten.


2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

4) Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

4 a) Der Verein kann zur Erreichung seiner Zwecke externe Referent_innen einsetzen oder Vereinsmitglieder nach der Maßgabe ihrer fachlichen Qualifikation anstellen. Vorstandsmitglieder können nicht festangestellt werden, mit Ihnen können Honorarverträge mit Zustimmung der Mitgliederversammlung geschlossen werden.

5) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nur insoweit unterhalten werden, als er ausschließlich und unmittelbar zum Erreichen des Vereinszweckes erforderlich ist.

6) Jeder dem Registergericht anzumeldende Beschluß ist vor der Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

7) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Der Verein hat

a) aktive Mitglieder (Vollmitgliedschaft oder Jugendmitgliedschaft),
b) Fördermitglieder.

2) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Sinne des Vereinszweckes für den Verein tätig ist. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Natürliche Personen müssen bei Antragstellung das 12. Lebensjahr vollendet haben.

3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, aus dem hervorgehen muss, ob eine aktive oder eine fördernde Mitgliedschaft beantragt wird, entscheidet der Vorstand.

4) Gegen eine Ablehnung ist Widerspruch des_der Betroffenen an die Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zustellung der Ablehnung beim Vorstand schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.

5) Fördermitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können aber nicht in den Vorstand gewählt werden.

6) Natürliche Personen zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 18. Lebensjahr können als aktive Mitgliedschaft ausschließlich eine Jugendmitgliedschaft beantragen. Natürliche Personen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 23. Lebensjahr können als aktive Mitgliedschaft wahlweise eine Jugendmitgliedschaft oder eine Vollmitgliedschaft beantragen. Die Wahl ist im Aufnahmeantrag zu treffen.

7) Alle aktiven Mitglieder, die als Jugendmitglied aufgenommen wurden, gehören der Vereinsjugend (JUGEND von Rosa Hilfe Freiburg e.V.) an. Ihr Stimmrecht ist auf die Jugendversammlung beschränkt. In der Mitgliederversammlung des Vereins werden sie durch die Jugendleitung vertreten.

8) Vollmitglieder haben kein aktives Stimmrecht auf der Jugendversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt,
b) durch Ausschluß,
c) durch Auflösung des Vereins oder
d) durch Tod.

2) Der Austritt eines Mitglieds wird mit der Zustellung der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand zum Quartalsende wirksam.

2 a) Mit Vollendung des 23. Lebensjahres endet eine nach § 3 Abs. 6 begründete Jugendmitgliedschaft im Verein automatisch. Für die Fortsetzung einer aktiven Mitgliedschaft bedarf es eines neuen Aufnahmeantrags, über den gemäß § 3 der Satzung entschieden wird.

3) Der Vorstand kann ein Mitglied durch Mehrheitsbeschluß aus dem Verein ausschließen, das gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist. §3 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

4) Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Alle Mitglieder, die als Jugendmitglieder aufgenommen wurden, bleiben als Jugendmitglieder beitragsfrei.

2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bis zur Festsetzung eines neuen Jahresbeitrags gilt der bisherige weiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr für neue Mitglieder festsetzen.

3) Über Beitragsermäßigungen, Stundungen und Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
c) die Jugendversammlung
d) die Jugendleitung.

§ 7 Der Vorstand

1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Zahl der Vorstandsmitglieder, die jedoch drei nicht unterschreiten und fünf nicht übersteigen darf, durch Wahl. Im ersten Wahlgang sind die Kandidat_innen gewählt, die jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen zweiten Wahlgang beschließen, in dem weitere Vorstandsmitglieder bis zur Höchstzahl gewählt werden können. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, wenn mehr als insgesamt fünf Kandidat_innen die erforderliche Mehrheit erreicht haben. Der Vorstand besteht aus gleichberechtigten Mitgliedern, von denen einer das Amt des Kassenwartes wahrnimmt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt bzw. ein Mitglied mit mindestens einer schriftlichen Vollmacht eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

3) Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Weg gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren geben.

4) Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtstätigkeit aus, ist der Vorstand berechtigt, aus den Reihen der vollberechtigten Mitglieder den Vorstand zu ergänzen. Die Amtszeit des auf diese Weise berufenen Vorstandsmitgliedes dauert bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

6) Der Vorstand kann vor Ablauf seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder durch Wahl eines neuen Vorstandes abgelöst werden.

7) Der Vorstand ist für die laufenden Geschäfte des Vereins verantwortlich. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

8) Die Vorstandssitzungen sind für Mitglieder öffentlich.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied bei Abstimmungen eine Stimme und bei Wahlen so viele Stimmen, wie höchstens noch Ämter zu besetzen sind. Kumulieren ist ausgeschlossen.

2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Festsetzung der Zahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl und Abberufung des Vorstands
c) Wahl zweier Kassenprüfer_innen
d) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer_innen
e) Entlastung des Vorstands
f) Aufstellen von Richtlinien für die Arbeit des Vorstands
g) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags und gegebenenfalls der Aufnahmegebühr
h) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
i) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
j) Beschlußfassung über die nach §§ 3 Abs. 4 und 4 Abs. 3 eingegangenen Widersprüche
k) Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung.

3) Anträge gemäß § 7 Abs. 6 und § 8 Abs. 2 Buchst. i), die nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitgeteilt worden sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem dritten auf die Absendung folgenden Werktag. Die Mitgliederversammlung gilt dann als ordnungsgemäß eingeladen, wenn der fristgerechte Versand der Einladung an alle Mitglieder durch die Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder auf der aktuellen Mitgliederliste bestätigt wird.

2) Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte Adresse gerichtet ist.

3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest; es gilt § 8 Abs. 2 Buchst. k).

§ 10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied geleitet, das ebenso wie ein Protokollführer zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.

3) Die Abstimmungen sind offen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag geheime Abstimmung. Die Beschlußfassung gemäß § 7 Abs. 6 und § 8 Abs. 2 Sätze b) und c) erfolgt in geheimer Abstimmung, sofern ein Mitglied dies vor Eintritt in die Abstimmung beantragt.

4) Die Mitgliederversammlung ist dann beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 13 Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorstand unter Berücksichtigung des § 9, bei Beibehaltung der Tagesordnung, unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.

5) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Als gewählt gelten diejenigen Kandidat_innen, die die höchste Stimmenzahl erzielt haben.

6) Bei Beschlüssen, die die Autonomie der Selbsthilfe- oder Arbeitsgruppen betreffen, haben die betroffenen Gruppen ein Veto-Recht, das mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen überstimmt werden kann. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2) Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird, muß der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

3) Die §§ 9 und 10 gelten entsprechend.

§ 12 Niederschrift und Protokoll

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 13 Jugendleitung und Jugendversammlung

Näheres über Jugendleitung und Jugendversammlung regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall haben die Bestimmungen dieser Satzung Vorrang.

§ 14 Auflösung

1) Wird im Auflösungsbeschluß der Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, so werden die Mitglieder des Vorstandes gemeinsame Liquidator_innen.

2) Die Liquidator_innen haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das Vereinsinventar zu veräußern.

3) Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an: “Der PARITÄTische Wohlfahrtsverband Landesverband Baden-Württemberg e.V. Landesverband Baden-Württemberg, Hauptstraße 28, 70563 Stuttgart”, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.